Was dürfen Lucky, Bello und Struppi in der Mietwohnung und was nicht?

16.10.2015

Jack Russell Terrier „Bandit“ aus Hamburg ist durch sein lautes Bellen im ganzen Miethaus bekannt. Haustiere sind ein ständiger Streitpunkt zwischen Vermieter und Mieter und Dauerbrenner in der Rechtsprechung.

Der Vermieter muss zwischen diesen Interessen einen Ausgleich schaffen. Die einen Mieter haben ein Recht auf Tierhaltung, z.B. auf einen Blindenhund (Amtsgericht Hamburg-Blankenese, Urteil vom 23. Mai 1984, Az. 508 C 568/83) oder auf nicht störende Kleintiere, z.B. Hamster, Wellensittiche oder Goldfische (Bundesgerichtshof, Urteil vom 14. November 2007, Az. VIII ZR 340/06). Ein Yorkshire Terrier ist kein „Kleintier“ entschied das AG Berlin-Spandau mit Urteil vom 13. April 2011 (Az. 13 C 574/10). Die anderen Mieter haben das Recht, vor gefährlichen Tieren, z.B. Kampfhunden (Amtsgericht Hamburg-Barmbek, Urteil vom 14. Dezember 2005, Az. 816 C 305/05) geschützt zu werden. Darauf weist der Verband norddeutscher Wohnungsunternehmen e.V. hin.

VNW Pressesprecher Dr. Peter Hitpaß:

„Die Tierhaltung in Mietwohnungen ist nicht eindeutig gesetzlich geregelt. Entscheidend ist, was im Mietvertrag steht. Der Mieter sollte immer seinen Vermieter um Erlaubnis fragen. Dies gilt besonders für Hunde und Katzen. Setzt ein Mieter eine verbotene Tierhaltung trotz Abmahnung fort, droht die Kündigung der Wohnung (Landgericht Hildesheim, Urteil vom 28. Februar 2006, Az. 7 S 4/06).“

Hunde sind so zu halten, dass sie zwischen 13 und 15 Uhr und zwischen 22 und 6 Uhr nicht länger als 10 Minuten ununterbrochen bellen, entschied das Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 7. Juni 1993, Az. 12 U 40/93).

Gefährliche Tiere sind in der Mietwohnung nicht erlaubt. Das gilt sowohl für Krokodile (Amtsgericht Aachen, Urteil vom 13. März 1992, Az. 81 C 459/91) als auch für Gift- oder Würgeschlangen (Amtsgericht Rüsselsheim, Urteil vom 12. Dezember 1986, Az. 3 C 1049/86).

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